cc) Die Frage der Verhältnismässigkeit ist jedoch erst dann abzuklären, wenn - wie oben ausgeführt - die planerischen Instrumente ausgeschöpft bzw. nicht anwendbar sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Parzelle 344 liegt in der Bauzone (Wohn- und Gewerbezone 3). Gemäss § 33 Abs. 1 BauG sind die Gemeinden verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen oder auf Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer erschliessen zu lassen. Eine Erschliessung der Parzelle 344 ist nun nicht nur über die Wegparzelle 537 möglich. Es besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen der Erschliessung der Nachbarparzelle 340, die Parzelle 344 von hinten her zu erschliessen.