694 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) findet keine Anwendung, da es der Durchsetzung von privaten Interessen dient. Ein Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsfreiheit in Form einer Pflicht zur Duldung eines öffentlich-rechtlichen Notweges ist nach allgemeinen Regeln nur gestattet, wenn es sich noch um eine verhältnismässige Eigentumsbelastung handelt.