Im vorliegenden Fall geht es um die Durchsetzung der Vorschriften in bezug auf die Gestaltung einer genügenden Einmündung in eine Kantonsstrasse. Diese Vorschriften bezwecken die Sicherstellung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses und liegen somit ausschliesslich im öffentlichen Interesse. Eine Wegnot, die in Durchsetzung von öffentlichen Interessen entstanden ist, ist mit öffentlich- rechtlichen Mitteln zu beheben (BGE 120 II 189). Das privatrechtliche Institut des Notweges nach Art. 694 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) findet keine Anwendung, da es der Durchsetzung von privaten Interessen dient.