20 RPG vor, dass Landumlegungen und Grenzregulierungen von Amtes wegen anzuordnen sind, wenn Nutzungspläne dies erfordern. In Beachtung dieser gesetzlichen Ordnung ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum privatrechtlichen wie zum öffentlich-rechtlichen Notweg zum Schluss gekommen, einer Wegnot sei in erster Linie mit planerischen Instrumenten zu begegnen. Erst wenn sonst die Erschliessung einer Parzelle überhaupt nicht mehr möglich sei, sei auf das Rechtsinstitut des Notweges zurückzugreifen (BGE 121 I 65, 120 II 185, 117 II 35, 105 II 178).