c) aa) Unbestrittenermassen erfüllt die Wegparzelle 537 die Anforderungen im Einmündungsbereich in Bezug auf das Kreuzen und den Einlenkerradius bei weitem nicht; unabhängig davon, ob die Richtwerte von Typus B oder Typus C angewandt werden. Die Anforderungen an eine genügende Grundstückszufahrt im Mündungsbereich können nur unter Inanspruchnahme der Parzellen 342 und 345 erfüllt werden, wofür eine entsprechende Dienstbarkeit fehlt. Der Eigentümer dieser Parzellen verbietet den Beschwerdeführenden die Benutzung seiner Parzellen. Er erlaubt nur dem Eigentümer der Parzelle 343 die Benutzung seines Bodens als Einmündung.