Daher kann nicht sie die zur Festlegung der Richtwerte relevante vortrittsberechtigte Strasse sein, sondern es ist diejenige Strasse massgebend, in die die Wegparzelle 537 mündet. Das ist im vorliegenden Fall die K 208. Somit ist gemäss Tabelle 1 der VSS-Richtlinie 640 050 von einer Grundstückszufahrt des Typus B oder sogar des Typus C auszugehen. Bei den Typen B und C wird verlangt, dass das Kreuzen im Einmündungsbereich bei Gegenverkehr möglich sein müsse, dass die Breite der Grundstückszufahrt beim Befahren mit Gegenverkehr 5,0 bzw. 5,5 m und bei Einbahnverkehr 3,0 bzw. 3,5 m sein müsse und dass der minimale Einlenkerradius bezüglich dem Fahrbahnrand 5,0 bzw. 6,0 m betrage.