Erschliessung / Grundstückszufahrt / Notweg Begriff Grundstückszufahrt Die Ausgestaltung hängt ab von den Verkehrsverhältnissen sowie der Art und Zahl der zu erschliessenden Gebäude. Frage des zivilrechtlichen Notwegrechts. Sachverhalt Der Gemeinderat U. verweigerte die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen auf Parzelle 344. Die Erschliessung der Parzelle sollte über die im Eigentum aller privaten Anstösser stehenden Wegparzelle 537 erfolgen, die eine Breite von 3,0 m aufweist. Der Weg mündet in eine Kantonsstrasse. Im Mündungsbereich grenzen die Parzellen 345 und 342 an den Weg. Der Regierungsrat wies die Beschwerde des Baugesuchstellers ab.