{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1996-03-06", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Erschliessung--Grund_1996-03-06.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1996-03-06-erschliessung-grundstueckszufahrt-notweg.pdf", "Checksum": "dc86007c1cecd7c4a2d362eafb471759"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Erschliessung, Grundstückszufahrt, Notweg"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Begriff Grundstückszufahrt. 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Die\nErschliessung der Parzelle sollte über die im Eigentum aller privaten Anstösser stehenden Wegparzelle 537 erfolgen, die\neine Breite von 3,0 m aufweist. Der Weg mündet in eine Kantonsstrasse. Im Mündungsbereich grenzen die Parzellen 345\nund 342 an den Weg. Der Regierungsrat wies die Beschwerde des Baugesuchstellers ab.\n\nAus den Erwägungen\n2. a)\nDie Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes\nüber die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende\nNutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumplanung,\nUmweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG]). Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtes gehört zu einer hinreichenden Zufahrt nach Art. 19 Abs. 1 RPG auch das Verbindungsstück von der\nöffentlich zugänglichen Strasse zum Baugrundstück (BGE 116 Ib 159 ff.). Die Anforderungen, die an eine Zufahrt gestellt\nwerden, hängen von den jeweiligen Verkehrsverhältnissen sowie der Art und Zahl der Gebäude, die erschlossen werden\nsollen, ab. Stets müssen die Zufahrten punkto Breite, Unterbau, Belag, Steigungen und Sicherheit den in den Einzelfällen\nan sie zu stellenden Anforderungen genügen. Bei der Beurteilung dieser Fragen steht den kantonalen und kommunalen\nBehörden ein erhebliches Ermessen zu. In der aargauischen Praxis werden als Richtlinie die \"Normblätter der Vereinigung\nSchweizerischer Strassenfachmänner\" (VSS) angewendet. Sie sollen aber nicht schematisch und starr gehandhabt\nwerden.\n\nb)\nBei der Festlegung der Anforderungen an Grundstückszufahrten berücksichtigt die hier unbestrittenermassen\nanwendbare VSS- Richtlinie 640 050 das Verkehrsaufkommen der anliegenden Grundstücke (Anzahl Parkfelder) und\nden Typ der vortrittsberechtigten Strasse, worin die Grundstückszufahrt mündet. Das geplante Gebäude auf der Parzelle\n344 löst einen Parkplatzbedarf von 10 Parkplätzen aus (vgl. Protokoll der Augenscheinsverhandlung vom 28. April 1995,\nnachfolgend Protokoll, S. 2, act. 79, Voten Kaufmann, Lüchinger). Die Zufahrt soll über die Wegparzelle 537 erfolgen,\nwelche eine Sackgasse ist und überdies die Parzelle 344 (1 - 2 Parkplätze) erschliesst. Die Wegparzelle 537 ist somit\nkeine selbständige Strasse, sondern eine für die Benützung mit Strassenfahrzeugen bestimmte Verbindung (private Einund Ausfahrt) zwischen einer öffentlichen, vortrittsberechtigten Strasse und den anliegenden Grundstücken mit kleinem\nVerkehrsaufkommen, d.h. eine Grundstückszufahrt im Sinne der erwähnten VSS-Richtlinie. Daher kann nicht sie die zur\nFestlegung der Richtwerte relevante vortrittsberechtigte Strasse sein, sondern es ist diejenige Strasse massgebend, in die\ndie Wegparzelle 537 mündet. Das ist im vorliegenden Fall die K 208. Somit ist gemäss Tabelle 1 der VSS-Richtlinie 640\n050 von einer Grundstückszufahrt des Typus B oder sogar des Typus C auszugehen.\n\nBei den Typen B und C wird verlangt, dass das Kreuzen im Einmündungsbereich bei Gegenverkehr möglich sein müsse,\ndass die Breite der Grundstückszufahrt beim Befahren mit Gegenverkehr 5,0 bzw. 5,5 m und bei Einbahnverkehr 3,0\nbzw. 3,5 m sein müsse und dass der minimale Einlenkerradius bezüglich dem Fahrbahnrand 5,0 bzw. 6,0 m betrage.\n\nc)\naa)\nUnbestrittenermassen erfüllt die Wegparzelle 537 die Anforderungen im Einmündungsbereich in Bezug auf das Kreuzen\nund den Einlenkerradius bei weitem nicht; unabhängig davon, ob die Richtwerte von Typus B oder Typus C angewandt\nwerden. Die Anforderungen an eine genügende Grundstückszufahrt im Mündungsbereich können nur unter\nInanspruchnahme der Parzellen 342 und 345 erfüllt werden, wofür eine entsprechende Dienstbarkeit fehlt. Der\nEigentümer dieser Parzellen verbietet den Beschwerdeführenden die Benutzung seiner Parzellen. Er erlaubt nur dem\nEigentümer der Parzelle 343 die Benutzung seines Bodens als Einmündung. Zu prüfen ist jetzt, ob den\nBeschwerdeführenden - wie von ihnen sinngemäss geltend gemacht - auch das Recht zur Benutzung der Parzellen 342\nund 345 zusteht.\n\nbb)\nLand für Erschliessungsanlagen ist in erster Linie mit planerischen Mitteln sicherzustellen. Dazu dienen Erschliessungsund Gestaltungspläne (§§ 16 ff. BauG). Soweit notwendig ist dabei der für die Erschliessungsanlagen benötigte Boden\ndurch Landumlegungen und Grenzregulierungen bzw. - bereinigungen auszuscheiden. Dementsprechend sieht Art. 20\nRPG vor, dass Landumlegungen und Grenzregulierungen von Amtes wegen anzuordnen sind, wenn Nutzungspläne dies\nerfordern. In Beachtung dieser gesetzlichen Ordnung ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum privatrechtlichen\nwie zum öffentlich-rechtlichen Notweg zum Schluss gekommen, einer Wegnot sei in erster Linie mit planerischen\nInstrumenten zu begegnen. Erst wenn sonst die Erschliessung einer Parzelle überhaupt nicht mehr möglich sei, sei auf\ndas Rechtsinstitut des Notweges zurückzugreifen (BGE 121 I 65, 120 II 185, 117 II 35, 105 II 178).\n\n"}