b BauG einzig die Zweckwidmung der erhobenen Ersatzabgaben zum Gegenstand, umschreibt jedoch nicht selber, wer die Ersatzabgabe zu leisten habe. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Ersatzabgabe der Beschwerdeführerin auferlegt, die als Bauherrin aufgetreten ist und den Baudispens erwirkt hat. Ob sie sich diese Kosten von der Grundeigentümerin rückvergüten lassen kann und zu welchem Zeitpunkt, ist eine Frage, die sich nach privatem Recht entscheidet, und hier nicht weiter von Bedeutung (vgl. Art. 260a und Art. 299 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911). Entscheid des Baudepartements vom 28.02.1996 in Sachen V.H.