Ihrem Sinn nach will die Vorschrift für den Sonderfall der Übertragung einer Baubewilligung - bei einem Verkauf des Baugrundstücks - den Übergang der mit der Bewilligung verknüpften persönlichen Schuldpflicht regeln. Da hier ein solcher Rechtsübergang nicht vorliegt und im übrigen die regierungsrätliche Bestimmung (Verordnung) von der im Baugesetz umschriebenen (primären) Schuldpflicht nicht abweichen kann, vermag die Beschwerdeführerin daraus für sich nichts weiteres abzuleiten. - Auch der Wortlaut in § 58 Abs. 4 lit. b BauG, wo von "abgabepflichtigen Grundeigentümern" die Rede ist, führt nicht zu anderen Schlüssen.