b) § 3 des Kantonalen Reglements über Ersatzabgaben für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht vom 23. Februar 1994 (EPR) erklärt allerdings diejenigen Personen für zahlungspflichtig, die bei Baubeginn im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Ihrem Sinn nach will die Vorschrift für den Sonderfall der Übertragung einer Baubewilligung - bei einem Verkauf des Baugrundstücks - den Übergang der mit der Bewilligung verknüpften persönlichen Schuldpflicht regeln.