Diese dient dazu, Rechtsgleichheit zu schaffen zwischen dem Baupflichtigen und jenem, der von der Baupflicht dispensiert worden ist und aus dem Ersparnis der Baukosten einen Vorteil zieht (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 97 I 804, 806). Geschuldet ist die Abgabe demnach grundsätzlich von demjenigen, der den Abgabetatbestand gesetzt, d.h. den Baudispens erhalten hat. Im vorliegenden Fall ist dies die Beschwerdeführerin, der die Bauherrschaft zukommt und aus der Bauausführung unmittelbaren Nutzen zieht.