Für das neue Baugesetz, das die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen mit ähnlichem Wortlaut umschreibt wie das alte, ergibt sich nichts anderes (§ 55 Abs. 1 BauG). - Wo die Erfüllung der Parkplatzerstellungspflicht baulich nicht möglich ist, hat der Pflichtige gemäss § 58 Abs. 1 BauG eine Ablösungssumme zu zahlen (vgl. 62 Abs. 2 aBauG). Es handelt sich dabei um eine sogenannte Ersatzabgabe (Kausalabgabe). Diese dient dazu, Rechtsgleichheit zu schaffen zwischen dem Baupflichtigen und jenem, der von der Baupflicht dispensiert worden ist und aus dem Ersparnis der Baukosten einen Vorteil zieht (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 97 I 804, 806).