In § 55 Abs. 1 BauG wird dazu ausgeführt, dass sowohl bei der Erstellung als auch bei eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten genügend Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen sind. Unter altem Recht hat das hiesige Verwaltungsgericht entschieden, dass parkplatzerstellungspflichtig bei bewilligungspflichtigen Neu- bzw. Umbauten oder Zweckänderungen nebst dem Grundeigentümer auch der gesuchstellende Dritte sein kann (§ 60 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 [aBauG]; VGE III/80 vom 26.9.84 i.S. Gemeinderat G., S. 11).