In § 32 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (BauG, neues Baugesetz) wird festgehalten, dass Bauten nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden dürfen. Zur Baureife gehört - nebst anderem - die verkehrsmässige Erschliessung des Baugrundstücks. In § 55 Abs. 1 BauG wird dazu ausgeführt, dass sowohl bei der Erstellung als auch bei eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten genügend Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen sind.