a) Öffentliche Abgaben unterstehen, wie das Verwaltungshandeln insgesamt, dem Legalitätsprinzip. Von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, müssen zumindest die Grundzüge der Abgabe (Abgabepflichtige, Abgabeobjekt, Bemessungsrahmen) in einem Gesetz im formellem Sinne, d.h. in einem dem Referendum unterstehenden Erlass geregelt sein (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] II/27 vom 26.2.92 i.S. Bamert S. 6 mit weiteren Verweisen). In § 32 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (BauG, neues Baugesetz) wird festgehalten, dass Bauten nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden dürfen.