{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1996-02-28", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Ersatzabgabe-f-r-die_1996-02-28.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1996-02-28-ersatzabgabe-fuer-die-befreiung-von-der-parkplatzerstellungspflicht.pdf", "Checksum": "d55b88c8cfbc04457853fe815d0fbd14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Ersatzabgabe für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.02.1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.02.1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.02.1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgabepflichtig kann auch der Bauherr sein, der von der Erstellungspflicht dispensiert worden ist und aus der Bauausführung unmittelbaren Nutzen zieht (vorliegend als Mieter bzw. Pächter)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:30", "Checksum": "e9eb426f9206c4b595567bcfa278fe53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 28.02.1996\nRegeste:\nAbgabepflichtig kann auch der Bauherr sein, der von der Erstellungspflicht dispensiert worden ist und aus der Bauausführung unmittelbaren Nutzen zieht (vorliegend als Mieter bzw. Pächter).\n\nErsatzabgabe für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht\nAbgabepflichtig kann auch der Bauherr sein, der von der Erstellungspflicht dispensiert\nworden ist und aus der Bauausführung unmittelbaren Nutzen zieht (vorliegend als Mieter\nbzw. Pächter).\n\nSachverhalt\nDer Stadtrat bewilligte das Baugesuch für die Erweiterung eines Restaurants und verpflichtete die Bauherrin, für zwei\nfehlende Parkplätze eine Ersatzabgabe von Fr. 16'000.-- zu leisten. Die Bauherrin ist Eigentümerin der Parzelle, auf der\ndas Restaurant steht, und Inhaberin des Gastwirtschaftsbetriebes. Die Erweiterung des Restaurants ist jedoch im\nGebäude auf der angrenzenden Parzelle geplant, die in fremdem Eigentum liegt. Gegen diese Verpflichtung erhob die\nBauherrin Beschwerde. Das Baudepartement wies die Beschwerde ab.\n\nAus den Erwägungen\n2. (...) Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Ersatzabgabe objektbezogen und daher nicht von der\nBauherrin, sondern von der Eigentümerin der Liegenschaft zu erheben sei.\n\na)\nÖffentliche Abgaben unterstehen, wie das Verwaltungshandeln insgesamt, dem Legalitätsprinzip. Von hier nicht\ninteressierenden Ausnahmen abgesehen, müssen zumindest die Grundzüge der Abgabe (Abgabepflichtige,\nAbgabeobjekt, Bemessungsrahmen) in einem Gesetz im formellem Sinne, d.h. in einem dem Referendum\nunterstehenden Erlass geregelt sein (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] II/27 vom 26.2.92 i.S. Bamert S. 6 mit\nweiteren Verweisen). In § 32 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993\n(BauG, neues Baugesetz) wird festgehalten, dass Bauten nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden dürfen. Zur\nBaureife gehört - nebst anderem - die verkehrsmässige Erschliessung des Baugrundstücks. In § 55 Abs. 1 BauG wird\ndazu ausgeführt, dass sowohl bei der Erstellung als auch bei eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder\nZweckänderung von Bauten genügend Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die\nerforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen sind. Unter altem Recht hat das hiesige\nVerwaltungsgericht entschieden, dass parkplatzerstellungspflichtig bei bewilligungspflichtigen Neu- bzw. Umbauten oder\nZweckänderungen nebst dem Grundeigentümer auch der gesuchstellende Dritte sein kann (§ 60 Abs. 1 des\nBaugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 [aBauG]; VGE III/80 vom 26.9.84 i.S. Gemeinderat G., S. 11).\nFür das neue Baugesetz, das die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen mit ähnlichem Wortlaut umschreibt wie das alte,\nergibt sich nichts anderes (§ 55 Abs. 1 BauG). - Wo die Erfüllung der Parkplatzerstellungspflicht baulich nicht möglich ist,\nhat der Pflichtige gemäss § 58 Abs. 1 BauG eine Ablösungssumme zu zahlen (vgl. 62 Abs. 2 aBauG). Es handelt sich\ndabei um eine sogenannte Ersatzabgabe (Kausalabgabe). Diese dient dazu, Rechtsgleichheit zu schaffen zwischen dem\nBaupflichtigen und jenem, der von der Baupflicht dispensiert worden ist und aus dem Ersparnis der Baukosten einen\nVorteil zieht (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 97 I 804, 806). Geschuldet ist die Abgabe demnach grundsätzlich von\ndemjenigen, der den Abgabetatbestand gesetzt, d.h. den Baudispens erhalten hat. Im vorliegenden Fall ist dies die\nBeschwerdeführerin, der die Bauherrschaft zukommt und aus der Bauausführung unmittelbaren Nutzen zieht.\n\nb)\n§ 3 des Kantonalen Reglements über Ersatzabgaben für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht vom 23.\nFebruar 1994 (EPR) erklärt allerdings diejenigen Personen für zahlungspflichtig, die bei Baubeginn im Grundbuch als\nEigentümer eingetragen sind. Ihrem Sinn nach will die Vorschrift für den Sonderfall der Übertragung einer\nBaubewilligung - bei einem Verkauf des Baugrundstücks - den Übergang der mit der Bewilligung verknüpften\npersönlichen Schuldpflicht regeln. Da hier ein solcher Rechtsübergang nicht vorliegt und im übrigen die regierungsrätliche\nBestimmung (Verordnung) von der im Baugesetz umschriebenen (primären) Schuldpflicht nicht abweichen kann, vermag\ndie Beschwerdeführerin daraus für sich nichts weiteres abzuleiten. - Auch der Wortlaut in § 58 Abs. 4 lit. b BauG, wo von\n\"abgabepflichtigen Grundeigentümern\" die Rede ist, führt nicht zu anderen Schlüssen. Die Vorschrift knüpft zwar daran\nan, dass die Eigentümer bei ungenügender Parkplatzzahl ersatzabgabepflichtig seien, wie dies im Anwendungsbereich\nvon § 55 Abs. 2 BauG – bei Sanierung bestehender Verhältnisse - stets der Fall ist (VGE a.a.O.), im Zusammenhang mit\nbaubewilligungspflichtigen Massnahmen (§ 55 Abs. 1 BauG) dagegen - wie ausgeführt - nicht mit Notwendigkeit zutreffen\nmuss. Im übrigen hat § 58 Abs. 4 lit. b BauG einzig die Zweckwidmung der erhobenen Ersatzabgaben zum Gegenstand,\numschreibt jedoch nicht selber, wer die Ersatzabgabe zu leisten habe. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die\nErsatzabgabe der Beschwerdeführerin auferlegt, die als Bauherrin aufgetreten ist und den Baudispens erwirkt hat. Ob sie\nsich diese Kosten von der Grundeigentümerin rückvergüten lassen kann und zu welchem Zeitpunkt, ist eine Frage, die\nsich nach privatem Recht entscheidet, und hier nicht weiter von Bedeutung (vgl. Art. 260a und Art. 299 Abs. 2 des\nSchweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911).\n\nEntscheid des Baudepartements vom 28.02.1996 in Sachen V.H.\n"}