ETH/SIA als Fachrichter angehört, steht ausser Frage, dass die nutzlos werdenden Baukosten im konkreten Fall wesentlich höher als die behaupteten Fr. 8‘000.– bis 10‘500.– ausfallen. Der geplante Windfang stellt daher keine Bagatellbaute dar und ist somit keiner erleichterten Ausnahmebewilligung zugänglich. Hinzu kommt, dass der Windfang mit der bestehenden Sitzplatzmauer letztlich eine insgesamt 10 m breite Fassade im Unterabstand zur Strasse bildet und somit auch in seiner äusseren Erscheinung mitnichten untergeordnet wirken wird. Eine erleichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a Abs. 1 BauG fällt ausser Betracht.