4.3 des angefochtenen Entscheids erfolgte. Die sowohl im zurückgezogenen als auch im aktuellen Baugesuch angegebenen Baukosten zeigen, dass die Beschwerdeführer sich eben nicht für eine einfache und günstige Einwandung entschieden haben, sondern ein von einem Architekten entwickeltes, in Material und Bauweise (Holz mit grossflächigen Fenstern und Oberlichter) qualitativ hochstehendes Projekt gewählt haben. Für das Verwaltungsgericht, dem ein dipl. Architekt ETH/SIA als Fachrichter angehört, steht ausser Frage, dass die nutzlos werdenden Baukosten im konkreten Fall wesentlich höher als die behaupteten Fr. 8‘000.– bis 10‘500.– ausfallen.