15‘000.– minus Fr. 4‘500.–] bzw. 8‘000.–) betragen. Zum anderen ist die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgenommene neue Schätzung der Baukosten von Fr. 8‘000.– bis Fr. 10‘500.– durch nichts belegt und steht im starken Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer. Es ist offensichtlich, dass die Reduktion der Baukosten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Blick auf Erw. 4.3 des angefochtenen Entscheids erfolgte.