Soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei der planende Architekt von B. als Auskunftsperson zu den Baukosten zu befragen, kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden. Zum einen weist in den Akten nichts darauf hin, dass mit dem Bau des Windfangs umfangreiche und teure Sanierungsarbeiten geplant waren; folgte man den Ausführungen der Beschwerdeführer würden diese (inkl. Haustüre und Anteil Oberlicht Sitzplatz) Fr. 24‘500.– bis Fr. 27‘000.– (Fr. 35‘000.– minus Fr. 10‘500.– [Fr. 15‘000.– minus Fr. 4‘500.–] bzw. 8‘000.–) betragen.