Dass die Holz-/ Glaswände des Windfangs entsorgt würden und nicht weiterverwendet werden könnten, belegt die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegte (vom Architekten verfasste) Aufstellung der Beseitigungskosten. Insgesamt wäre der wirtschaftliche Nachteil wesentlich höher als im von den Beschwerdeführern herangezogenen Präzedenzfall (VGE vom 24. August 2017) und nicht als Bagatellfall unter § 67a Abs. 1 BauG subsumierbar.