erwähnt. Das bedeutet, dass die Annahme der Vorinstanz, wonach die Beseitigung des Windfangs den Beschwerdeführern einen finanziellen Nachteil in Höhe der gesamten Baukosten sowie der Beseitigungskosten (unbestritten: ca. Fr. 4‘500.00) insgesamt ca. Fr. 39‘500.00 bescheren würde, nicht zu beanstanden ist. Dass die Holz-/ Glaswände des Windfangs entsorgt würden und nicht weiterverwendet werden könnten, belegt die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegte (vom Architekten verfasste) Aufstellung der Beseitigungskosten.