Strittig vor Verwaltungsgericht ist, welche Aufwendungen im Falle einer Beseitigungsanordnung für die Beschwerdeführer nutzlos würden. Klar ist, dass die Baukosten des Windfangs von den Beschwerdeführern im Baugesuch mit Fr. 35‘000.00 beziffert wurden (vgl. auch die Baukosten im früheren Baugesuch für Carport und Windfang in Höhe von Fr. 60‘000.00). Diese Bausumme wurde im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestätigt und sinngemäss als günstig erachtet ("nur" Fr. 35‘000.00). Angeblich darin enthaltene (werthaltige) Sanierungsarbeiten wurden weder im Baugesuch oder im dazugehörigen Begleitschreiben angegeben noch in der Verwaltungsbeschwerde erwähnt.