Die Vorinstanz verzichtete somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – zu Recht auf weitere Abklärungen. Es liegt weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht (§ 17 Abs. 1 VRPG) noch des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. 4.3.5.