Erstmals vor Verwaltungsgericht erklären die Beschwerdeführer, mit dem Bau des Windfangs auch die Sanierung des Vordachs und des Bodens geplant zu haben. Weder das Baugesuch noch die Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde liessen einen solchen Schuss zu. Vielmehr erklärten die Beschwerdeführer in der Verwaltungsbeschwerde lediglich "zwei Wände und Türen unter das bestehende Vordach stellen zu wollen", weshalb die Baukosten "auch nur" Fr. 35‘000.– betragen würden. Sowohl der Umfang des Bauvorhabens als auch die erwarteten Baukosten waren unbestritten. Die Vorinstanz verzichtete somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – zu Recht auf weitere Abklärungen.