Im jüngsten Entscheid zu § 67a BauG erwog das Verwaltungsgericht, es sei im konkreten Fall nicht korrekt, neben den nutzlos gewordenen Aufwendungen für die Errichtung eines Kragarmregals auch die Kosten für die Errichtung eines Ersatzbaus als wirtschaftlichen Nachteil zu werten, den der Bauherr aus einer allfälligen Beseitigung des Bauwerks erleide. Erstens könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Bauherrschaft dereinst überhaupt Bedarf nach einem Ersatzbau hätte oder vielmehr darauf verzichten würde.