Die Baute könne also mit wenig Aufwand und Kosten entfernt werden (AGVE 2011, S. 143). In einem andern Entscheid wurden zwei Zeltbauten, die als Autounterstand dienten, als "untergeordnet" betrachtet (wobei in jenem Fall überwiegende öffentliche Interessen entgegenstanden) (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/119 vom 31. Oktober 2014 [WBE.2014.161]).