II. 1. Die Beschwerdeführer planen den Anbau eines unbeheizten Windfangs an die nördliche Fassade des 1956 erstellten Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 7936. Der Windfang soll unter dem bestehenden Vordach erstellt werden. 2. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob es sich bei dem von den Beschwerdeführern geplanten Windfang, der sich nach Massgabe von § 111 Abs. 1 lit. a BauG unbestrittenermassen im Unterabstand zu einer Gemeindestrasse befinden würde, um eine untergeordnete Baute oder Anlage handelt, die in Anwendung von § 67a Abs. 1 BauG von einer erleichterten Ausnahmebewilligung profitieren kann. … 4. 4.1.