Erleichterte Ausnahmebewilligung (§ 67a BauG) – Bei der Beurteilung, ob eine Baute untergeordneter Natur ist, sind nebst den Beseitigungskosten auch die anderen wirtschaftlichen Nachteile, insbesondere die nutzlos werdenden Baukosten, zu berücksichtigen (Erw. 4.3). – Bei nutzlos werdenden Kosten von insgesamt Fr. 39'500.– ist die untergeordnete Natur der Baute zu verneinen. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds (10 m breite Fassade im Unterabstand) kann die Baute nicht mehr als untergeordnet angesehen werden (Erw. 4.3.5). Entscheid des Verwaltungsgerichts III/152 vom 3. Dezember 2018 (WBE.2018.148) Aus den Erwägungen