{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2018-12-03", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Erleichterte-Ausnahm_2018-12-03.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2018-12-03-vge-erleichterte-ausnahmebewilligung.pdf", "Checksum": "1ddf05b865d99835cdbc1bd571f5ece5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Erleichterte Ausnahmebewilligung (§ 67a BAuG)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.12.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.12.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.12.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Beurteilung, ob eine Baute untergeordneter Natur ist, sind nebst den Beseitigungskosten auch die anderen wirtschaftlichen Nachteile, insbesondere die nutzlos werdenden Baukosten, zu berücksichtigen (Erw. 4.3). – Bei nutzlos werdenden Kosten von insgesamt Fr. 39'500.– ist die untergeordnete Natur der Baute zu verneinen. 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Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds (10 m breite Fassade im Unterabstand) kann die Baute nicht mehr als untergeordnet angesehen werden (Erw. 4.3.5).\n\nErleichterte Ausnahmebewilligung (§ 67a BauG)\n– Bei der Beurteilung, ob eine Baute untergeordneter Natur ist, sind nebst den Beseitigungskosten auch die anderen wirtschaftlichen Nachteile, insbesondere die nutzlos werdenden\nBaukosten, zu berücksichtigen (Erw. 4.3).\n– Bei nutzlos werdenden Kosten von insgesamt Fr. 39'500.– ist die untergeordnete Natur der\nBaute zu verneinen. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds (10 m breite Fassade\nim Unterabstand) kann die Baute nicht mehr als untergeordnet angesehen werden (Erw.\n4.3.5).\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts III/152 vom 3. Dezember 2018 (WBE.2018.148)\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n\n1.\n\nDie Beschwerdeführer planen den Anbau eines unbeheizten Windfangs an die nördliche Fassade\ndes 1956 erstellten Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 7936. Der Windfang soll unter dem bestehenden Vordach erstellt werden.\n\n2.\n\nDer Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob es sich bei\ndem von den Beschwerdeführern geplanten Windfang, der sich nach Massgabe von § 111 Abs. 1\nlit. a BauG unbestrittenermassen im Unterabstand zu einer Gemeindestrasse befinden würde, um\neine untergeordnete Baute oder Anlage handelt, die in Anwendung von § 67a Abs. 1 BauG von einer\nerleichterten Ausnahmebewilligung profitieren kann.\n\n…\n\n4.\n\n4.1.\n\nErste Voraussetzung für eine erleichterte Ausnahmebewilligung im Unterabstand von Strassen oder\nBaulinien ist nach § 67a Abs. 1 BauG das Vorliegen einer \"untergeordneten\" Baute oder Anlage.\n\nWie den Materialien zu § 67a BauG zu entnehmen ist, kommt eine erleichterte Ausnahmebewilligung\nnur bei Bagatellbauten in Betracht, die sich im Falle eines Strassenausbaus mit wenig Aufwand entfernen lassen, wie z.B. Reklametafeln, Schaukästen, Gerätehäuschen oder Autounterstände (Botschaft des Regierungsrats vom 5. Dezember 2007 zur Teilrevision des Baugesetzes, Bericht und\nEntwurf zur 1. Beratung, GR.07.314, S. 89). Ob sich eine Baute oder Anlage noch als \"untergeordnet\" im Sinne von § 67a Abs. 1 BauG bezeichnen lässt, richtet sich somit nach dem Aufwand, der bei\neiner späteren Beseitigung nach Abs. 2 anfiele. Die Erfahrung lehrt, dass Beseitigungsaufforderungen, selbst wenn sie aufgrund eines Reverses erfolgen, meistens nicht widerstandslos befolgt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn erhebliche wirtschaftliche Interessen im Spiel sind (vgl.\nAGVE 2006, S. 164). Je aufwändiger die spätere Beseitigung ist, desto eher ist mit Widerstand des\nEigentümers zu rechnen, weshalb es sachgerecht erscheint, eine erleichterte Ausnahmebewilligung\nnach § 67a BauG nur dann zu erteilen, wenn sich die Baute oder Anlage mit wenig Aufwand beseitigen lässt (AGVE 2011, S. 142 f.; 2010, S. 166).\n4.2.\n\nAls untergeordnet qualifizierte das Verwaltungsgericht etwa ein Garten- bzw. Gerätehaus mit einer\nBruttofläche von rund 15,67 m2 und einer Höhe von 2,40 bzw. 2,20 m. Es wurde festgehalten, die Anforderungen an eine Kleinbaute im Sinne von § 18 ABauV seien erfüllt. Ausserdem wiesen Material\nund Bauweise auf eine einfache Beseitigung hin. Die Beseitigungskosten seien auf rund Fr. 1'500.–\ngeschätzt worden. Die Baute könne also mit wenig Aufwand und Kosten entfernt werden (AGVE\n2011, S. 143). In einem andern Entscheid wurden zwei Zeltbauten, die als Autounterstand dienten,\nals \"untergeordnet\" betrachtet (wobei in jenem Fall überwiegende öffentliche Interessen entgegenstanden) (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/119 vom 31. Oktober 2014\n[WBE.2014.161]).\n\nNicht als untergeordnet wurde in AGVE 2010, S. 165 ff. eine Beton- und Blocksteinmauer eingestuft.\nDas Verwaltungsgericht hielt fest, eine Beseitigung der umstrittenen Mauern sei schon konstruktionsbedingt mit beträchtlichem Aufwand verbunden, was sich namentlich in den Beseitigungskosten von\nFr. 16'700.– niederschlage. Hinzu kämen die nutzlos gewordenen Kosten für die Erstellung der ursprünglichen Mauer sowie die Auslagen für die Erstellung einer neuen Mauer bzw. einer Böschung.\nDie beiden Mauern könnten daher nicht mehr unter § 67a BauG subsumiert werden (AGVE 2010, S.\n167).\n\nIn VGE III/106 vom 17. August 2016 (WBE.2015.502/503) sprach das Verwaltungsgericht diversen\nStützmauern, Terrassen von Erdgeschosswohnungen, einer Zugangsrampe und einem Notausstieg\ndes Schutzraums den Charakter von untergeordneten Bauten ab und führte aus, dass eine Beseitigung nur schon der Stützmauern, aber auch der Zugangsrampe und des Notausstiegs des Schutzraums mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Hinzu kämen die mutmasslichen Kosten der nutzlos gewordenen Aufwendungen für die Erstellung der ursprünglichen Bauten bzw. Anlagen sowie die\nAuslagen für die Erstellung neuer Mauern, Böschungen, Zugänge etc. Ein mit einem Garten- bzw.\nGerätehaus, mit Zeltbauten, Reklametafeln, Schaukästen oder einem Autounterstand – welche alle\nmit wenig Aufwand beseitigt werden können – vergleichbarer Fall liege hier nicht vor. Der Fall liege\nnäher bei der Konstellation in AGVE 2010, S. 165 ff., wobei bei einer Beseitigung mit noch bedeutend grösserem Aufwand und höheren Kosten als im genannten AGVE gerechnet werden müsste.\n\n"}