Demgemäss steht fest, dass der Erstellung des strittigen Garten- bzw. Gerätehauses im Strassenabstand von 2 m – d. h. in Unterschreitung der Strassenabstandsvorschriften – kein aktuelles, öffentliches Interesse von Bedeutung entgegensteht. Die Voraussetzungen einer erleichterten Ausnahmebewilligung nach § 67a Abs. 1 BauG sind erfüllt. Stichwörter: Erleichterte Ausnahmebewilligung, Ausnahmebewilliung erleichterte (siehe Erleichterte Ausnahmebewilligung)