Die Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien für untergeordnete Bauten und Anlagen (§ 67a BauG) setzt somit voraus, dass der Strassenabstand (zu den Abstandsvorschriften vgl. § 111 Abs. 1 lit. a BauG) oder die Baulinie zur Zeit keinen überwiegenden, aktuellen öffentlichen Interessen dient. Das heisst, eine vorübergehende tatsächliche Verletzung des Strassenabstands oder der Baulinie schaden nach dem Willen des Gesetzgebers den öffentlichen Interessen nicht, oder bloss in einem vernachlässigbaren Umfang. Diese Beurteilung verlangt im Anwendungsfall eine sorgfältige und umfassende Interessenabwägung.