Das BauG verlangt ausdrücklich aktuelle öffentliche Interessen. Das kann nur bedeuten, dass die "normalen" öffentlichen Interessen, welche den Abstandsvorschriften allgemein zugrunde liegen (z. B. Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, Freihalten des Strassenraums, Erhaltung der Planungsfreiheit), nicht genügen, um eine erleichterte Ausnahmebewilligung zu verweigern. Die "normalen" öffentlichen Interessen müssen im konkreten Anwendungsfall auch aktuell sein, damit sie Privatinteressen zu überwiegen vermögen.