3.2. 3.2.1. Nach dem Wortlaut von § 67a Abs. 1 BauG genügt es, dass es sich um eine untergeordnete Baute oder Anlage handelt und der Strassen- abstands- bzw. Baulinienunterschreitung kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht. Ausserordentliche Verhältnisse oder ein Härtefall wie bei § 67 BauG werden nicht verlangt. Die "erleichterte" Ausnahmebewilligung sieht gegenüber § 67 BauG bei den Voraussetzungen graduelle Unterschiede vor, indem die Anforderungen an eine erleichterte Ausnahmebewilligung weniger streng sind.