3.1.2. Im konkreten Fall steht ausser Frage, dass das projektierte Gartenbzw. Gerätehaus eine "untergeordnete" Baute im Sinne von § 67a BauG darstellt: Mit rund 15.67 m2 weist das Garten- bzw. Gerätehaus eine Bruttofläche von deutlich weniger als 40 m2 auf, und mit 2.40 bzw. 2.20 m eine Höhe von deutlich weniger als 3 m, womit die Anforderungen an eine Kleinbaute im Sinne von § 18 Abs. 1 ABauV erfüllt sind. Material und Bauweise weisen zudem auf eine einfache Beseitigung hin. Die Beseitigungskosten wurden am vorinstanzlichen Augenschein auf rund Fr. 1'500.00 geschätzt. Das geplante Garten- bzw. Gerätehaus kann also mit wenig Aufwand und Kosten entfernt werden.