Erleichterte Ausnahmebewilligung (§ 67a BauG) – Für eine Bagatellbaute kann im Unterabstand zur Strasse eine erleichterte Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn sich die Baute im Falle eines Strassenausbaus mit wenig Aufwand wieder entfernen lässt. – Die Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn am fraglichen Ort zur Zeit und bis auf Weiteres kein konkretisierbares öffentliches Interesse an der Einhaltung des Strassenabstands besteht. Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/35 vom 4. Juli 2011 (WBE.2010.386) Aus den Erwägungen