{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2011-07-04", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Erleichterte-Ausnahm_2011-07-04.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2011-07-04-erleichterte-ausnahmebewilligung-vge.pdf", "Checksum": "8bb323d13e7a9af52dc1ddb8715e00ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Erleichterte Ausnahmebewilligung (§ 67a BauG)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.07.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.07.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.07.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für eine Bagatellbaute kann im Unterabstand zur Strasse eine erleichterte Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn sich die Baute im Falle eines Strassenausbaus mit wenig Aufwand wieder entfernen lässt. – Die Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn am fraglichen Ort zur Zeit und bis auf Weiteres kein konkretisierbares öffentliches Interesse an der Einhaltung des Strassenabstands besteht."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:03", "Checksum": "3254e88aad090826912637a5d8cdacf9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.07.2011\nRegeste:\nFür eine Bagatellbaute kann im Unterabstand zur Strasse eine erleichterte Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn sich die Baute im Falle eines Strassenausbaus mit wenig Aufwand wieder entfernen lässt. – Die Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn am fraglichen Ort zur Zeit und bis auf Weiteres kein konkretisierbares öffentliches Interesse an der Einhaltung des Strassenabstands besteht.\n\nErleichterte Ausnahmebewilligung (§ 67a BauG)\n– Für eine Bagatellbaute kann im Unterabstand zur Strasse eine erleichterte\nAusnahmebewilligung erteilt werden, wenn sich die Baute im Falle eines\nStrassenausbaus mit wenig Aufwand wieder entfernen lässt.\n– Die Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn am fraglichen Ort zur Zeit\nund bis auf Weiteres kein konkretisierbares öffentliches Interesse an der\nEinhaltung des Strassenabstands besteht.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/35 vom 4. Juli 2011\n(WBE.2010.386)\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n1.\n1.1.\nDie Parzelle Nr. 1713 liegt in der Wohnzone W2 / 0.35. Gemäss\nErschliessungsplan ist die Parzelle ab dem E.-weg mit einer Baulinie\nvon 5 m belastet.\n\n1.2.\nDie Beschwerdegegner beabsichtigen, auf der Parzelle Nr. 1713 ein\nGarten- bzw. Gerätehaus zu erstellen. Gemäss den Akten handelt es\nsich um ein Blockbohlenhaus mit einer Grundfläche von 5.04 m x\n3.11 m (inkl. Dachvorsprünge und einseitig offener Unterstand) und\neiner maximalen Höhe von 2.40 m, wobei die Beschwerdegegner\nvon einer effektiven Höhe der Baute von 2.20 m sprechen.\nDas Gerätehaus soll im Abstand von 2 m zum E.-weg und damit\ninnerhalb der Baulinie zum E.-weg und im Unterabstand zur Gemeindestrasse (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG) erstellt werden. Das Vorhaben ist somit keiner ordentlichen Bewilligung zugänglich. Ebenso\nfällt eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG ausser Betracht, da\nweder aussergewöhnliche Verhältnisse noch ein Härtefall vorliegen\n(vgl. dazu etwa AGVE 2006, S. 165 f.). Umstritten ist hingegen die\nFrage, ob die Bauherrschaft eine erleichterte Ausnahmebewilligung\nnach § 67a BauG (in Kraft seit 1. Januar 2010) beanspruchen kann.\n\n1.3.\nFür untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein- und\nAnbauten kann nach § 67a BauG eine erleichterte Ausnahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien erteilt\nwerden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse\nentgegensteht (§ 67a Abs. 1 BauG). Die Bauten und Anlagen, die\ngestützt auf diese Bestimmung bewilligt worden sind, müssen vom\nEigentümer auf erstmalige Aufforderung hin sowie auf eigene Kosten und entschädigungslos entfernt oder versetzt werden, wenn die\nüberwiegenden Interessen eines öffentlichen Werkes es erfordern. In\nder Baubewilligung ist dies zur Auflage zu machen (§ 67a Abs. 2\nBauG).\n\n2.\n…\n\n3.\n3.1.\n3.1.1.\nVoraussetzung für eine erleichterte Ausnahmebewilligung im Unterabstand von Strassen oder Baulinien ist nach § 67a BauG das Vorliegen einer \"untergeordneten\" Baute oder Anlage. Als Beispiel von\nuntergeordneten Bauten erwähnt das Gesetz Klein- und Anbauten.\nDer Begriff der Klein- und Anbaute taucht auch in § 18 ABauV auf.\nZwar regelt diese Vorschrift den Grenz- und Gebäudeabstand von\nKlein- und Anbauten, es ist jedoch anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese Definition vor Augen hatte, als er in § 67a BauG den\ngleichlautenden Begriff der Klein- und Anbaute übernommen hat.\nAufgrund der bloss beispielhaften Erwähnung der Klein- und Anbauten steht vorab fest, dass auch andere Bauten und Anlagen \"untergeordnet\" sein können.\n\nWie den Materialien zu § 67a BauG zu entnehmen ist, kommt eine\nerleichterte Ausnahmebewilligung nur bei Bagatellbauten in Betracht, die sich im Falle eines Strassenausbaus mit wenig Aufwand\nentfernen lassen, wie z. B. Reklametafeln, Schaukästen, Gerätehäuschen oder Autounterstände (Botschaft des Regierungsrats vom\n5. Dezember 2007 zur Teilrevision des BauG [Ges.-Nr. 07.314]\n[Botschaft], S. 89). Ob sich eine Baute oder Anlage noch als \"untergeordnet\" im Sinne von § 67a Abs. 1 BauG bezeichnen lässt, richtet\nsich somit nach dem Aufwand, der bei einer späteren Beseitigung\nnach § 67a Abs. 2 BauG anfiele. Die Erfahrung lehrt nämlich, dass\nBeseitigungsaufforderungen, selbst wenn sie aufgrund eines Reverses erfolgen, meistens nicht widerstandslos befolgt werden. Das gilt\ninsbesondere dann, wenn erhebliche wirtschaftliche Interessen im\nSpiel sind (vgl. AGVE 2006, S. 164). Je aufwändiger die spätere\nBeseitigung ist, desto eher ist mit Widerstand des Eigentümers zu\nrechnen, weshalb es sachgerecht erscheint, eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG nur dann zu erteilen, wenn sich\ndie Baute oder Anlage mit wenig Aufwand beseitigen lässt\n(VGE III/57 vom 19. August 2010 [WBE.2009.407], S. 9).\n\n3.1.2.\nIm konkreten Fall steht ausser Frage, dass das projektierte Gartenbzw. Gerätehaus eine \"untergeordnete\" Baute im Sinne von § 67a\nBauG darstellt: Mit rund 15.67 m2 weist das Garten- bzw. Gerätehaus eine Bruttofläche von deutlich weniger als 40 m2 auf, und mit\n2.40 bzw. 2.20 m eine Höhe von deutlich weniger als 3 m, womit die\nAnforderungen an eine Kleinbaute im Sinne von § 18 Abs. 1 ABauV\nerfüllt sind. Material und Bauweise weisen zudem auf eine einfache\nBeseitigung hin. Die Beseitigungskosten wurden am vorinstanzlichen Augenschein auf rund Fr. 1'500.00 geschätzt. Das geplante\nGarten- bzw. Gerätehaus kann also mit wenig Aufwand und Kosten\nentfernt werden. Seitens der Gemeinde wurde am vorinstanzlichen\nAugenschein ebenfalls bestätigt, dass es sich um eine Bagatell- bzw.\nKleinbaute handle.\n\n"}