Erleichterte Ausnahmebewilligung (§ 67a BauG) – Für eine Bagatellbaute kann im Unterabstand zur Strasse eine erleichterte Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn sich die Baute im Falle eines Strassenausbaus mit wenig Aufwand wieder entfernen lässt. – Die Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn am fraglichen Ort zur Zeit und bis auf Weiteres kein konkretisierbares öffentliches Interesse an der Einhaltung des Strassenabstands besteht. Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/35 vom 4. Juli 2011 (WBE.2010.386) Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. Die Parzelle Nr. 1713 liegt in der Wohnzone W2 / 0.35. Gemäss Erschliessungsplan ist die Parzelle ab dem E.-weg mit einer Baulinie von 5 m belastet. 1.2. Die Beschwerdegegner beabsichtigen, auf der Parzelle Nr. 1713 ein Garten- bzw. Gerätehaus zu erstellen. Gemäss den Akten handelt es sich um ein Blockbohlenhaus mit einer Grundfläche von 5.04 m x 3.11 m (inkl. Dachvorsprünge und einseitig offener Unterstand) und einer maximalen Höhe von 2.40 m, wobei die Beschwerdegegner von einer effektiven Höhe der Baute von 2.20 m sprechen. Das Gerätehaus soll im Abstand von 2 m zum E.-weg und damit innerhalb der Baulinie zum E.-weg und im Unterabstand zur Ge- meindestrasse (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG) erstellt werden. Das Vorha- ben ist somit keiner ordentlichen Bewilligung zugänglich. Ebenso fällt eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG ausser Betracht, da weder aussergewöhnliche Verhältnisse noch ein Härtefall vorliegen (vgl. dazu etwa AGVE 2006, S. 165 f.). Umstritten ist hingegen die Frage, ob die Bauherrschaft eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG (in Kraft seit 1. Januar 2010) beanspruchen kann. 1.3. Für untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein- und Anbauten kann nach § 67a BauG eine erleichterte Ausnahmebewilli- gung betreffend Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien erteilt werden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht (§ 67a Abs. 1 BauG). Die Bauten und Anlagen, die gestützt auf diese Bestimmung bewilligt worden sind, müssen vom Eigentümer auf erstmalige Aufforderung hin sowie auf eigene Kos- ten und entschädigungslos entfernt oder versetzt werden, wenn die überwiegenden Interessen eines öffentlichen Werkes es erfordern. In der Baubewilligung ist dies zur Auflage zu machen (§ 67a Abs. 2 BauG). 2. … 3. 3.1. 3.1.1. Voraussetzung für eine erleichterte Ausnahmebewilligung im Unter- abstand von Strassen oder Baulinien ist nach § 67a BauG das Vorlie- gen einer "untergeordneten" Baute oder Anlage. Als Beispiel von untergeordneten Bauten erwähnt das Gesetz Klein- und Anbauten. Der Begriff der Klein- und Anbaute taucht auch in § 18 ABauV auf. Zwar regelt diese Vorschrift den Grenz- und Gebäudeabstand von Klein- und Anbauten, es ist jedoch anzunehmen, dass der Gesetzge- ber diese Definition vor Augen hatte, als er in § 67a BauG den gleichlautenden Begriff der Klein- und Anbaute übernommen hat. Aufgrund der bloss beispielhaften Erwähnung der Klein- und Anbau- ten steht vorab fest, dass auch andere Bauten und Anlagen "unter- geordnet" sein können. Wie den Materialien zu § 67a BauG zu entnehmen ist, kommt eine erleichterte Ausnahmebewilligung nur bei Bagatellbauten in Be- tracht, die sich im Falle eines Strassenausbaus mit wenig Aufwand entfernen lassen, wie z. B. Reklametafeln, Schaukästen, Gerätehäu- schen oder Autounterstände (Botschaft des Regierungsrats vom 5. Dezember 2007 zur Teilrevision des BauG [Ges.-Nr. 07.314] [Botschaft], S. 89). Ob sich eine Baute oder Anlage noch als "unter- geordnet" im Sinne von § 67a Abs. 1 BauG bezeichnen lässt, richtet sich somit nach dem Aufwand, der bei einer späteren Beseitigung nach § 67a Abs. 2 BauG anfiele. Die Erfahrung lehrt nämlich, dass Beseitigungsaufforderungen, selbst wenn sie aufgrund eines Rever- ses erfolgen, meistens nicht widerstandslos befolgt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn erhebliche wirtschaftliche Interessen im Spiel sind (vgl. AGVE 2006, S. 164). Je aufwändiger die spätere Beseitigung ist, desto eher ist mit Widerstand des Eigentümers zu rechnen, weshalb es sachgerecht erscheint, eine erleichterte Aus- nahmebewilligung nach § 67a BauG nur dann zu erteilen, wenn sich die Baute oder Anlage mit wenig Aufwand beseitigen lässt (VGE III/57 vom 19. August 2010 [WBE.2009.407], S. 9). 3.1.2. Im konkreten Fall steht ausser Frage, dass das projektierte Garten- bzw. Gerätehaus eine "untergeordnete" Baute im Sinne von § 67a BauG darstellt: Mit rund 15.67 m2 weist das Garten- bzw. Geräte- haus eine Bruttofläche von deutlich weniger als 40 m2 auf, und mit 2.40 bzw. 2.20 m eine Höhe von deutlich weniger als 3 m, womit die Anforderungen an eine Kleinbaute im Sinne von § 18 Abs. 1 ABauV erfüllt sind. Material und Bauweise weisen zudem auf eine einfache Beseitigung hin. Die Beseitigungskosten wurden am vorinstanzli- chen Augenschein auf rund Fr. 1'500.00 geschätzt. Das geplante Garten- bzw. Gerätehaus kann also mit wenig Aufwand und Kosten entfernt werden. Seitens der Gemeinde wurde am vorinstanzlichen Augenschein ebenfalls bestätigt, dass es sich um eine Bagatell- bzw. Kleinbaute handle. 3.2. 3.2.1. Nach dem Wortlaut von § 67a Abs. 1 BauG genügt es, dass es sich um eine untergeordnete Baute oder Anlage handelt und der Strassen- abstands- bzw. Baulinienunterschreitung kein überwiegendes, aktuel- les öffentliches Interesse entgegensteht. Ausserordentliche Verhält- nisse oder ein Härtefall wie bei § 67 BauG werden nicht verlangt. Die "erleichterte" Ausnahmebewilligung sieht gegenüber § 67 BauG bei den Voraussetzungen graduelle Unterschiede vor, indem die An- forderungen an eine erleichterte Ausnahmebewilligung weniger streng sind. Nach dem Gesetzestext ist auch der Nachweis eines spe- ziellen / spezifischen objektivierbaren Bedürfnisses für die Abstands- oder Baulinienunterschreitung nicht erforderlich. Das BauG verlangt ausdrücklich aktuelle öffentliche Interessen. Das kann nur bedeuten, dass die "normalen" öffentlichen Interessen, welche den Abstands- vorschriften allgemein zugrunde liegen (z. B. Einhaltung der gesetz- lichen Vorschriften, Freihalten des Strassenraums, Erhaltung der Planungsfreiheit), nicht genügen, um eine erleichterte Aus- nahmebewilligung zu verweigern. Die "normalen" öffentlichen Inte- ressen müssen im konkreten Anwendungsfall auch aktuell sein, da- mit sie Privatinteressen zu überwiegen vermögen. Die Gesetzesmaterialien verweisen als Interpretationshilfe auf die "analoge" Vorschrift von § 139 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (aBauG), welche von "besonderen Verhältnis- sen" gesprochen habe; der Kommentar von ERICH ZIMMERLIN (Bau- gesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, S. 330) halte dazu fest, damit seien Fälle gemeint, "in denen die öffentlichen Interessen weniger schwer wie- gen, so dass ein striktes Beharren auf durch Baulinien oder geschrie- benen Normen festgelegte Abstände sich nicht rechtfertigen lässt und die entgegenstehenden privaten Interessen mehr Schutz verdienen" (Botschaft, S. 89). Diese Interpretation lasse sich auf den neuen § 67a BauG übertragen (vgl. Botschaft, S. 89). Demgemäss soll der genannte Wertungsgedanke übernommen werden und eine erleichter- te Ausnahmebewilligung ist dann zu erteilen, wenn im konkreten Anwendungsfall die aktuellen öffentlichen (einer Strassenabstands- bzw. Baulinienunterschreitung entgegenstehenden) Interessen nicht überwiegen. Von einer Wiedereinführung des § 139 aBauG kann demgegenüber nicht die Rede sein. Der Wortlaut von § 67a Abs. 1 BauG unterscheidet sich von demjenigen des § 139 Abs. 1 aBauG klar. § 67a BauG verlangt insbesondere nicht das Vorliegen "beson- derer Verhältnisse", sondern fordert ausdrücklich, dass "kein über- wiegendes, aktuelles öffentliches Interesse" entgegensteht. Damit ist aber dem Haupteinwand des Gemeinderats, er wolle im Anwen- dungsbereich von § 67a BauG ein objektives Bedürfnis bzw. spezifi- sche Interessen des Baugesuchstellers verlangen und hierzu eine eigene Praxis entwickeln, das Fundament entzogen. Die Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien für untergeordnete Bau- ten und Anlagen (§ 67a BauG) setzt somit voraus, dass der Strassen- abstand (zu den Abstandsvorschriften vgl. § 111 Abs. 1 lit. a BauG) oder die Baulinie zur Zeit keinen überwiegenden, aktuellen öffentli- chen Interessen dient. Das heisst, eine vorübergehende tatsächliche Verletzung des Strassenabstands oder der Baulinie schaden nach dem Willen des Gesetzgebers den öffentlichen Interessen nicht, oder bloss in einem vernachlässigbaren Umfang. Diese Beurteilung verlangt im Anwendungsfall eine sorgfältige und umfassende Interessen- abwägung. Beim Ausnahmecharakter von § 67a BauG bleibt es, da diese Bestimmung nur für untergeordnete Bauten und Anlagen, auf Zeit und gegen Revers, denen aktuell keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, anwendbar ist (vgl. § 67a Abs. 1 und 2 BauG). Inso- fern lässt sich die These des Gemeinderats, die Ausnahme werde zur Regel, nicht halten. Manifestieren sich zu einem späteren Zeitpunkt öffentliche Interessen eines öffentlichen Werkes, welche die privaten Interessen überwiegen, aktualisiert sich der Revers und die als er- leichterte Ausnahme bewilligte Baute muss dann beseitigt werden. 3.2.2. Zur Interessenabwägung ergibt sich vorliegend was folgt: Zur Beurteilung steht ein Garten- bzw. Gerätehaus mit einer Grund- fläche von rund 15.67 m2 und einer Höhe von 2.40 bzw. 2.20 m (vgl. Erw. 1.2.). Das projektierte Blockbohlenhaus soll im Abstand von 2.0 m zum E.-weg und im Abstand von 2.0 m zur Nachbarparzelle in der Süd-Ost-Ecke des dreieckigen Grundstücks (Parzelle Nr. 1713) erstellt werden. Gegenüber dem Nachbargrundstück ist dies ohne weiteres zulässig (vgl. § 18 Abs. 2 ABauV i. V. m. Fussnote 11 zu § 27 der Bauordnung der Gemeinde; mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn könnte der Grenzabstand weiter reduziert werden). Das private Interesse der Beschwerdegegner liegt in der optimalen bzw. vernünftigen Nutzung ihres Gartenraums, sie wollen einen ge- wissen Spielraum für allfällige künftige Bauten bzw. Gartenumges- taltungen (z. B. Schwimmteich oder Gartenpavillon) freihalten kön- nen. Ausserdem kann mit der Positionierung des Garten- bzw. Gerä- tehauses die spitzwinklige, schattige Eckfläche des dreieckigen Grundstücks geeignet genutzt und eine grössere nutzbare Rasenflä- che am Stück erreicht werden. Auch wenn das Garten- bzw. Geräte- haus auf dem Grundstück an anderer Stelle unter Einhaltung der Strassenabstandsvorschriften erstellt werden könnte, steht hinter der beabsichtigten Positionierung ein einleuchtender Grund, weshalb dem privaten Interesse ein gewisses Gewicht zuzuerkennen ist. Dem Interesse der Beschwerdegegner an einer Baulinien- bzw. Strassenabstandsunterschreitung stellt die Gemeinde lediglich das formelle, generell-abstrakte gesetzliche Interesse an der Einhaltung der Strassenabstandsvorschriften entgegen. Aktuelle öffentliche Inte- ressen, welche am fraglichen Ort die Einhaltung der Strassenab- standsvorschriften – sei dies die Baulinie oder der gesetzliche Nor- malabstand – erforderten, bringt die Gemeinde nicht vor. Am vor- instanzlichen Augenschein wurde seitens der Gemeinde bestätigt, dass der Verkehr durch die projektierte Baute nicht gestört und der Planungsspielraum durch das Bauvorhaben nicht gefährdet werde. Die Vorinstanz legte im Weiteren überzeugend dar, dass auch keine aktuellen siedlungsgestalterischen Interessen erkennbar sind, die der Abstandsunterschreitung entgegenstehen. Der Gemeinderat bestreitet diese Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht. Im konkreten Fall kann somit nicht gesagt werden, dass der beabsichtig- ten Abstandsunterschreitung auf 2 m Strassenabstand aktuelle öffent- liche Interessen (wie z. B. ungehinderte Abwicklung des Verkehrs, Erhaltung des Planungsspielraums und der Landerwerbsmöglichkeit für zukünftigen Strassenbau oder siedlungsgestalterische Gesichts- punkte; vgl. AGVE 2000, S. 260; 1997, S. 332 f. mit Hinweisen; 1990, S. 237 f. mit Hinweisen) entgegenstehen würden. Vielmehr kann festgestellt werden, dass die Strassenabstandsvorschriften am fraglichen Ort zur Zeit und bis auf weiteres keine konkretisierbaren öffentlichen Interessen erfüllen. Demgemäss steht fest, dass der Erstellung des strittigen Garten- bzw. Gerätehauses im Strassenabstand von 2 m – d. h. in Unterschreitung der Strassenabstandsvorschriften – kein aktuelles, öffentliches Inte- resse von Bedeutung entgegensteht. Die Voraussetzungen einer er- leichterten Ausnahmebewilligung nach § 67a Abs. 1 BauG sind er- füllt. Stichwörter: Erleichterte Ausnahmebewilligung, Ausnahmebewilli- ung erleichterte (siehe Erleichterte Ausnahmebewilligung)