[Da vorliegend davon ausgegangen werden durfte, der Gemeinderat habe es bewusst unterlassen, vom Beschwerdeführer die Beseitigung zu verlangen, hat das Baudepartement die Beschwerde gutgeheissen, da eine Beseitigung unverhältnismässig sei und dem Vertrauensschutz des Eigentümers widerspreche.] Entscheid des Baudepartements vom 05.05.1994 in Sachen R.H.