Einwohnergemeinde Elfingen u.a. vom 18. Januar 1991, S. 24 f.). - Trotz der allfälligen Feststellung einer materiellen Rechtswidrigkeit im nachträglichen Baubewilligungsverfahren kann die Behörde eine Anpassung (Abbruch) an die Rechtsordnung nicht durchsetzen, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder nicht im öffentlichen Interesse liegt, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt oder wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (AGVE 1990, S. 280 und 1987, S. 233; Erich Zimmerlin, a.a.O., N 3c und 4 zu § 218). (...)