Gemeinderat ermächtigt, soweit nicht die behördliche Befugnis, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes - und damit auch die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs - anzuordnen, infolge Zeitablaufs dahingefallen ist; im Normalfall braucht es dazu 30 Jahre, es sei denn, die Behörde habe die rechtswidrigen Bauten oder Bauteile über Jahre hinaus geduldet, obschon ihr die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen (BGE 107 Ia 123 f.; VGE III/4 i.S. Einwohnergemeinde Elfingen u.a. vom 18. Januar 1991, S. 24 f.).