Hüsser und Gemeinderat Oberwil-Lieli vom 21. Juli 1993, Erwägung 1). Abzustellen ist dabei auf jenes Recht, das bei Ausführung des bewilligungspflichtigen Vorhabens galt, es sei denn, dass sich das spätere Recht als günstiger erweist oder das Bewilligungserfordernis in der Absicht missachtet worden ist, dem späteren (strengeren) Recht zuvorzukommen (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 104 Ib 304 und 102 Ib 69 Erw. 4 sowie VGE III/109 vom 12. Dezember 1991 i.S. Keller u.a., S. 9). Die materielle Prüfung einer ohne Baubewilligung erstellten baubewilligungspflichtigen Baute erfolgt ordentlicher Weise im nachträglichen Baubewilligungsverfahren. Zur Durchführung eines solchen Verfahrens ist der