Gegen diesen Entscheid erhob R.H. fristgerecht Beschwerde beim Baudepartement mit dem Antrag den Beseitigungsbefehl aufzuheben. Zur Begründung führte er folgendes aus: Der Entscheid vom 15. Juli 1986 habe ein Baugesuch für die Errichtung von zwei Fertiggaragen zum Gegenstand gehabt. Die eine, auf dem südlichen Teil der Parzelle Nr. 821 geplante Garage sei jedoch nie erstellt worden. Der angefochtene Beschluss nun beziehe sich auf zwei Garagen, die vor vielen Jahren, jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Baugesetzes im Mai 1972 hingestellt worden seien. Sie stünden daher unter Besitzstandsgarantie, und ihre Entfernung könne nicht verlangt werden.