{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-05-05", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Erlass-eines-Beseiti_1994-05-05.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-05-05-erlass-eines-beseitigungsbefehls.pdf", "Checksum": "ba11f2c23f9d5d67a74983d4c8bbdbc0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Erlass eines Beseitigungsbefehls"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.05.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.05.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.05.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beseitigungsbefehl: Der Gemeinderat wird darüber zu befinden haben, ob für die beiden alten Garagen ein nachträgliches Baugesuch einverlangt werden muss, um materiell die Vereinbarkeit der Bauten mit den Bauvorschriften zu prüfen und allenfalls - soweit dies das Verhältnismässigkeitsprinzip zulässt - die Anpassung oder Beseitigung zu verlangen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:31", "Checksum": "e38c50285e8a4c3bbcc312b8c64e9ba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.05.1994\nRegeste:\nBeseitigungsbefehl: Der Gemeinderat wird darüber zu befinden haben, ob für die beiden alten Garagen ein nachträgliches Baugesuch einverlangt werden muss, um materiell die Vereinbarkeit der Bauten mit den Bauvorschriften zu prüfen und allenfalls - soweit dies das Verhältnismässigkeitsprinzip zulässt - die Anpassung oder Beseitigung zu verlangen.\n\nErlass eines Beseitigungsbefehls\nBeseitigungsbefehl: Der Gemeinderat wird darüber zu befinden haben, ob für die beiden\nalten Garagen ein nachträgliches Baugesuch einverlangt werden muss, um materiell die\nVereinbarkeit der Bauten mit den Bauvorschriften zu prüfen und allenfalls - soweit dies\ndas Verhältnismässigkeitsprinzip zulässt - die Anpassung oder Beseitigung zu verlangen.\n\nSachverhalt\nDer Gemeinderat B. forderte am 9. Mai 1995 R.H. unter Androhung der Ersatzvornahme auf, \"die im Jahre 1986 nicht\nbewilligte und daher unrechtmässig aufgestellte Fertiggarage zu entfernen und bis am 15. Juni 1994 den rechtmässigen\nZustand (siehe Baubewilligung) zu schaffen.\"\n\nGegen diesen Entscheid erhob R.H. fristgerecht Beschwerde beim Baudepartement mit dem Antrag den\nBeseitigungsbefehl aufzuheben. Zur Begründung führte er folgendes aus:\n\nDer Entscheid vom 15. Juli 1986 habe ein Baugesuch für die Errichtung von zwei Fertiggaragen zum Gegenstand\ngehabt. Die eine, auf dem südlichen Teil der Parzelle Nr. 821 geplante Garage sei jedoch nie erstellt worden. Der\nangefochtene Beschluss nun beziehe sich auf zwei Garagen, die vor vielen Jahren, jedenfalls vor dem Inkrafttreten des\nBaugesetzes im Mai 1972 hingestellt worden seien. Sie stünden daher unter Besitzstandsgarantie, und ihre Entfernung\nkönne nicht verlangt werden.\n\nAus den Erwägungen\n(...)\nE.2.\nIm angefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführer aufgefordert, die eine der beiden unmittelbar an die Südgrenze\nseiner Grundstücksparzelle Nr. 821 aufgestellten Garage zu entfernen und die andere Garage so anzuordnen, wie dies in\nder Baubewilligung vom 15. Juli 1986 festgehalten ist.\n\na)\nDer Erlass eines Beseitigungsbefehls setzt voraus, dass ein unrechtmässiger Zustand geschaffen worden ist (§ 159 Abs.\n1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993). Nach der\nRechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist damit ein materieller Verstoss gegen die Bauvorschriften gemeint (Erich\nZimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, N 3c zu § 218; Aargauische Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide [AGVE] 1987, S. 231; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] III/64 i.S. Hüsser und Gemeinderat\nOberwil-Lieli vom 21. Juli 1993, Erwägung 1). Abzustellen ist dabei auf jenes Recht, das bei Ausführung des\nbewilligungspflichtigen Vorhabens galt, es sei denn, dass sich das spätere Recht als günstiger erweist oder das\nBewilligungserfordernis in der Absicht missachtet worden ist, dem späteren (strengeren) Recht zuvorzukommen\n(Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 104 Ib 304 und 102 Ib 69 Erw. 4 sowie VGE III/109 vom 12. Dezember 1991 i.S.\nKeller u.a., S. 9). Die materielle Prüfung einer ohne Baubewilligung erstellten baubewilligungspflichtigen Baute erfolgt\nordentlicher Weise im nachträglichen Baubewilligungsverfahren. Zur Durchführung eines solchen Verfahrens ist der\nGemeinderat ermächtigt, soweit nicht die behördliche Befugnis, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes -\nund damit auch die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs - anzuordnen, infolge Zeitablaufs dahingefallen ist; im\nNormalfall braucht es dazu 30 Jahre, es sei denn, die Behörde habe die rechtswidrigen Bauten oder Bauteile über Jahre\nhinaus geduldet, obschon ihr die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte\nkennen müssen (BGE 107 Ia 123 f.; VGE III/4 i.S. Einwohnergemeinde Elfingen u.a. vom 18. Januar 1991, S. 24 f.). -\nTrotz der allfälligen Feststellung einer materiellen Rechtswidrigkeit im nachträglichen Baubewilligungsverfahren kann die\nBehörde eine Anpassung (Abbruch) an die Rechtsordnung nicht durchsetzen, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur\nunbedeutend ist oder nicht im öffentlichen Interesse liegt, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei\nzur Bauausführung ermächtigt oder wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende\nöffentliche Interessen entgegenstehen (AGVE 1990, S. 280 und 1987, S. 233; Erich Zimmerlin, a.a.O., N 3c und 4 zu §\n218). (...)\n\n[Da vorliegend davon ausgegangen werden durfte, der Gemeinderat habe es bewusst unterlassen, vom\nBeschwerdeführer die Beseitigung zu verlangen, hat das Baudepartement die Beschwerde gutgeheissen, da eine\nBeseitigung unverhältnismässig sei und dem Vertrauensschutz des Eigentümers widerspreche.]\n\nEntscheid des Baudepartements vom 05.05.1994 in Sachen R.H.\n"}