Enteignung; Einleitung des Enteignungsverfahrens bei fehlendem Enteignungstitel – Ein kommunales Strassenbauprojekt stellt keinen Enteignungstitel dar. Ist eine Enteignung (für die Beseitigung einer Hecke am Strassenrand und vorübergehende Landbeanspruchung) nötig, muss der Gemeinderat beim Spezialverwaltungsgericht die Verfahrenseinleitung gemäss § 151 BauG beantragen. Die Erteilung des Enteignungsrecht durch den Regierungsrat (§ 132 Abs. 2 BauG) kann erst erfolgen, wenn die Einigungsbemühungen im Enteignungs-Einleitungsverfahren gescheitert sind. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 5. Mai 2021 (RRB 2021-000519)