Enteignung; Einleitung des Enteignungsverfahrens bei fehlendem Enteignungstitel – Ein kommunales Strassenbauprojekt stellt keinen Enteignungstitel dar. Ist eine Enteignung (für die Beseitigung einer Hecke am Strassenrand und vorübergehende Landbeanspru- chung) nötig, muss der Gemeinderat beim Spezialverwaltungsgericht die Verfahrenseinlei- tung gemäss § 151 BauG beantragen. Die Erteilung des Enteignungsrecht durch den Regie- rungsrat (§ 132 Abs. 2 BauG) kann erst erfolgen, wenn die Einigungsbemühungen im Enteignungs-Einleitungsverfahren gescheitert sind. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 5. Mai 2021 (RRB 2021-000519) Aus den Erwägungen 4. Entfernung der Thuja Wie der Gemeinderat aufzeigt, macht die Ausführung des Bauvorhabens es nötig, dass die unmittel- bar an die Strassenparzelle gepflanzte Thujahecke der Beschwerdeführenden entfernt werden muss. Die Beschwerdeführenden meinen, dass die Beseitigung der Thujahecke nicht Verfahrensgegen- stand sei, und verlangen Geldersatz, wenn die Thuja dennoch zu beseitigen sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden richten sich nicht gegen das Bauprojekt als solches, son- dern gegen die damit verbundene Beseitigung der Thujahecke wie auch die allfällige vorüberge- hende Mitbenutzung des Privatgrundstücks. Hierbei handelt es sich um Eingriffe in die Eigentums- rechte der Beschwerdeführenden. Ein kommunales Strassenbauprojekt stellt  anders als ein kantonales Strassenbauprojekt  keinen Enteignungstitel dar (vgl. § 32 Abs. 1 lit. b BauG). Ob diese Eingriffe ins Privateigentum zu erlauben und in welchem Umfang sie allenfalls zu entschädigen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, bei dem es einzig um die baupolizeiliche Recht- mässigkeit des bewilligten Projekts geht. Entsprechend können Rügen betreffend die Zulässigkeit solcher Eingriffe und damit zusammenhängende Entschädigungsforderungen im vorliegenden Ver- fahren nicht vorgebracht werden und sind nicht zu hören. Kann sich der Gemeinderat mit den Be- schwerdeführenden über die Mitbenutzung des Privatgrundstücks für die Bauausführung sowie über die Beseitigung und Entschädigung der Hecke nicht einigen, muss er das Spezialverwaltungsgericht um Einleitung des Enteignungsverfahrens ersuchen. Dieses ist gehalten zu versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Dann erst, wenn die Einigungsbemühungen scheitern, entscheidet der Regierungs- rat über unerledigte Einwendungen gegen die Enteignung und das Spezialverwaltungsgericht über unerledigte Entschädigungsforderungen (§§ 151, 153 f. BauG; siehe auch §§ 110 Abs. 4 BauG). Im vorliegenden Baugesuchsverfahren ist auf diese Fragen (noch) nicht einzutreten.