Das vorliegende Verfahren ist kein Enteignungsverfahren im Sinn von § 149 Abs. 2 BauG, bei dem eine Entschädigung zugesprochen wird. Die Spezialregel, dass das entschädigungspflichtige Gemeinwesen in der Regel die Kosten trägt, gilt somit nicht. Da es sich um eine erstinstanzliches Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde handelt und keine abweichende Bestimmung vorliegt, ist von vorneherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 32 Abs. 1 VRPG). Stichwörter: Enteignung 5 von 5