4 von 5 Soweit ersichtlich muss der Regierungsrat erstmals in dieser Konstellation mit einem rechtskräftigen Enteignungstitel über Einwendungen entscheiden. Angesichts des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Rechtsvertreters im Namen des Gesuchsgegners ist darauf hinzuweisen, dass sich der Regierungsrat vorbehält, künftig eine kostendeckende Staatsgebühr zu erheben. Dies gilt für alle künftigen Gesuchsgegner gleichermassen. Es erscheint daher angebracht, den Entscheid zu publizieren.