Der vorliegende Beschluss ist ein erstinstanzlicher Entscheid über Enteignungen im Sinn von § 5 Abs. 2 BauG, für den Gebühren und Kosten auferlegt werden können (VGE III/83 vom 18. November 2009, Seiten 15 f.; vgl. AGVE 1985, Seite 378; RRB Nr. 2011-000123 vom 26. Januar 2011, Seite 6). Entsprechend dem vollständigen Unterliegen hat der Gesuchsgegner die Kosten zu tragen.